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Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist:

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung."

Landschaftsschutzgebiete schützen nicht nur Naturlandschaften, sondern dokumentieren und sichern auch Kulturlandschaften, also land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete, unter historischen und denkmalpflegerischen Aspekten. Auch bebaute Flächen können in Landschaftsschutzgebiete miteinbezogen werden, wenn diese trotz Bebauung noch als Teil der umgebenden schützenswerten Umgebung angesehen werden können. Beispielsweise können Gehöfte und Streusiedlungen relativ unproblematisch miteinbezogen werden, nicht aber geschlossene Bebauung. Als Instrument des Flächenschutzes soll das LSG Landschaftszusammenhänge und das Landschaftsbild erhalten, eine einheitliche Strukturierung der Landschaft ist jedoch für die Ausweisung nicht erforderlich.

Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet kann aus ökologischen ("Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter") oder ästhetischen Gründen ("Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft") oder aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung (wenn geschichtliche Entwicklungen die Landschaft geprägt haben) oder zu Erholungszwecken erfolgen (vgl. § 26 Abs. 1 BNatSchG). Es müssen nicht alle drei Schutzzwecke zugleich, aber mindestens einer der im BNatSchG genannten Schutzzwecke erfüllt sein. Landschaftsschutzgebiete werden in der Regel durch Rechtsverordnung der Naturschutzbehörden ausgewiesen.

Ziel der Landschaftsschutzgebiete ist der Schutz von Landschaften sowohl unter naturwissenschaftlich-ökologischen als auch kulturell-sozialen Gesichtspunkten. Dabei soll die Landschaft in ihrer vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit erhalten werden. In der Praxis bedeutet das, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes abgesichert und die Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter erhalten oder wiederhergestellt wird. Weiterhin sollen Landschaftsschutzgebiete auch als visuell ansprechender Erholungsraum dienen. Durch die Ausweisung von LSG kann auch weiterem Flächenverbrauch durch Siedlungen, Industrie und Infrastrukturmaßnahmen Einhalt geboten werden.

Die meisten Landschaftsschutzgebiete beinhalten kaum Einschränkungen in der Nutzung oder Zugänglichkeit, da lediglich der Gesamtcharakter des Gebietes erhalten werden soll. Verboten sind deshalb insbesondere die Handlungen, die den Gesamtcharakter des Gebietes verändern; dies betrifft insbesondere die Bebauung. Eine ordnungsgemäße Land-, Forstwirtschaft und Jagd ist zulässig, wenn sie nicht den Schutzwecken des § 26 Abs. 1 BNatSchG zuwiderläuft. Teilweise ist eine Bewirtschaftung sogar notwendig, um den Kulturlandschaftscharakter zu erhalten. So dürfen, je nach Verordnung, keine prägenden Landschaftselemente, beispielsweise eine das Landschaftsbild beeinflussende Hecke, verändert oder beseitigt werden, wohl aber kann die Fällung einzelner Gehölze möglich sein. Obwohl das Landschaftsschutzgebiet häufig als Schutzgebietskategorie mit keiner besonders hohen Schutzwirkung angesehen wird, können diese in Abhängigkeit von der Verordnung in ihrer Schutzintensität bis an das Schutzniveau eines Naturschutzgebietes heranreichen.

Gegenüber den Naturschutzgebieten sind Landschaftsschutzgebiete in der Regel großflächiger und mit geringeren Nutzungseinschränkungen verbunden. Auch sind die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes geringer als für die eines Naturschutzgebietes. Landschaftsschutzgebiete nehmen häufig eine Pufferfunktion für Naturschutzgebiete ein. Weiterhin unterscheiden sich die beiden Schutzgebietskategorien hinsichtlich ihrer Schutzintention: Das Naturschutzgebiet zielt auf den Schutz einer wenig vom Menschen überprägten Landschaft ab, das Landschaftsschutzgebiet hingegen soll kultivierte, vom Menschen genutzte Natur schützen. In Naturschutzgebieten wird daher versucht, menschliche Einflüsse möglichst einzuschränken, in Landschaftsschutzgebieten hingegen ist die grundsätzliche Zugänglichkeit ein wesentliches Merkmal.

 

Materialien und weitere Informationen

Materialien wie Karten, Tabellen und pdf-Dokumente zum Downloaden sowie weitere Informationen zu Themen wie Anzahl, Flächenanteile und Flächengrößen der Landschaftsschutzschutzgebiete finden Sie hier.

Hier finden Sie außerdem eine interaktive Karte über Lanschaftsschutzgebiete in Deutschland.

(1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) (2016). Daten zur Natur 2016. Bonn, S.102-103.

(2) Dietmann, T. (1991). Studie über Wirksamkeit von Landschaftsschutzgebietsverordnungen. Schriftenreihe des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 96. München, S. 5-16, 37-82.

(3) Dietrich, B. (2010). Eine Systematisierung der Schutzgebietskategorien des Bundesnaturschutzgesetzes nach landschaftsökologischen Kriterien. Hamburg: Verlag Dr. Kovač, S. 97-101.

(4) Gerhard, M., Hövelmann, T., Krüsemann, E., & Stenzel, M. (2008). Gebietsschutz und Artenschutz. In: Naturschutzbund Deutschland Landesverband NRW e.V. (Hrsg.), Handbuch Verbandsbeteiligung Nordrhein-Westfalen, Band I. Düsseldorf, Kapitel G, S. 34-37.

(5) Jedicke, E. (2016). Schutzgebietskategorien und ihre Ausweisung. In: Riedel, W., Lange, H., Jedicke, E., Reinke, M. (Hrsg.): Landschaftsplanung. Berlin-Heidelberg: Springer Reference Naturwissenschaften, 279-294.

(6) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (2000). Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts. Magdeburger Druckerei GmbH, S. 9-11.

(7) Leicht, H. (1991). Fachliche Gesichtspunkte zur Verbesserung des Instrumentariums Landschaftsschutzgebiet (LSG). Schriftenreihe des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 96. München, S 17 - 36.

(8) Mengel, A., Hoheisel, D., & Lukas, A. (2018). Naturschutzrechtliche Steuerungspotenziale des Gebietsschutzes - Schwerpunkt Landschaftsschutzgebiete. Naturschutz und Biologische Vielfalt 166, 422 Seiten.

(9) Schmidt-Räntsch, J. (2000). Bundesnaturschutzgesetz Kommentar. Verlag C.H. Beck, S. 476-490.

(10) Schumacher, J., & Fischer-Hüftle, P. (2010). Bundesnaturschutzgesetz Kommentar. Kohlhammer, Stuttgart, S. 412-425.

(11) Tolkmitt, D. (2002). Die Leistungsfähigkeit des naturschutzrechtlichen Schutzgebietssystems des Bundes unter besonderer Beachtung ökologischer Schutzziele. Dissertation Universität Hannover, S. 156-187.